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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei dem Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne des AVG 1950, sondern ein derartiger Befund ist im Sinne des § 67 Abs 2 letzter Satz KFG 1967 im Rahmen des zu erstattenden ärztlichen Gutachtens zu verwerten. Wird ein derartiger Befund durch die Übernahme in das amtsärztliche Gutachten zu dessen Bestandteil, dann muß er insoweit auch denselben Anforderungen entsprechen, die sonst an ein Sachverständigengutachten nach dem AVG 1950 zu stellen sind. Er muß also insbesondere einen Befund, das sind die vom Sachverständigen getroffenen Tatsachenfeststellungen, und ein Gutachten im engeren Sinn, das sind die vom Sachverständigen auf Grund seiner besonderen Sachkenntnisse und Erfahrungen aus dem Befund gezogenen Schlußfolgerungen, enthalten (Hinweis E 6.7.1982, 82/11/0063, und E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982).
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110194.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009