Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Durch Auflagen kann das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) so weit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist; doch darf dadurch das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) in seinem Wesen nicht verändert werden. (Hinweis E 2.10.1989, 87/04/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040225.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013