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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;Rechtssatz
Den Nachbarn steht ein subjetiv öffentliches Recht dahingehend zu, daß im Wohngebiet keine Betriebe bewilligt werden, die eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050220.X02Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009