RS Vwgh 1990/5/29 89/05/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
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Norm

BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lita idF 1981/020;

Rechtssatz

Den Nachbarn steht ein subjetiv öffentliches Recht dahingehend zu, daß im Wohngebiet keine Betriebe bewilligt werden, die eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050220.X02

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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