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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/04/0112Rechtssatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, daß die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodaß eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (Hinweis E 8.3.1979, 1087/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040111.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2008