RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0111

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/04/0112

Rechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, daß die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodaß eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (Hinweis E 8.3.1979, 1087/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040111.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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