RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0229

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
ROG Tir 1972 §12 Abs1;
ROG Tir 1972 §14 Abs1;

Rechtssatz

Die Errichtung und der Betrieb eines Sägegatters im Rahmen des Drechslereibetriebes in einem Wohngebiet ist gemäß § 12 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz schon dem Typus nach nicht zulässig, da dieses nicht der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040229.X06

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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