TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/24 2008/02/0186

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Veröffentlicht am 24.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §9 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der IL in Wien, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Joseph-Ring 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. Mai 2008, Zl. Senat-PP-08-0020, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit Bestrafung nach dem KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion St. Pölten (BPD) erließ gegen die Beschwerdeführerin als handelrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der WE GmbH in W die Strafverfügung vom 3. Mai 2007 wegen zweier Übertretungen des KFG. Als weiteren Spruchpunkt enthielt diese Strafverfügung, dass die WE GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Diese Strafverfügung wurde (ausschließlich) der Beschwerdeführerin an die (Privat-)Adresse K-Gasse, 1110 Wien, mit RSa-Brief nach zwei Zustellversuchen am 21. Mai 2007 und am 22. Mai 2007 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis 1110 Wien am 23. Mai 2007 zugestellt. Gegen diese Strafverfügung wurde innerhalb offener Frist kein Rechtsmittel erhoben.

Die BPD stellte erst später eine "Parteiausfertigung (Haftungspflichtiger gem. § 9 Abs. 7 VStG)" der genannten Strafverfügung, versehen mit Datum 26. November 2007, an die WE GmbH zu, sie wurde an der Adresse der WE GmbH in P am 11. Dezember 2007 von einem Arbeitnehmer der Empfängerin übernommen.

Mit Schreiben vom 25. Dezember 2007 erhob die Beschwerdeführerin im eigenen Namen und unter Anführung einer nicht mit der WE GmbH in Zusammenhang zu bringenden Adresse (somit ohne Hinweis auf die WE GmbH bzw ihre Stellung als Verantwortliche dieser GmbH) "Einspruch gegen obgenannte Strafverfügung", wobei sie ausschließlich die Aktenzahl der Strafverfügung angab. Lediglich Im Begleitschreiben zum Telefax vom 26. Dezember 2007 ist ein Hinweis auf die WE GmbH enthalten.

Diesen Einspruch "gegen die Strafverfügung vom 03. 05. 2007" wies die BPD mit Bescheid vom 21. Jänner 2008 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie führte aus, die Begründungen für die Zurückweisung seien "völlig falsch und ... mit dem tatsächlichen Einspruch nicht in Zusammenhang zu bringen". Die "entsprechende Strafverfügung die dem Einspruch zugrunde liegt", sei "innerhalb der Frist am 26.12.07 der Bundespolizeidirektion gefaxt" worden" und sei "aufgrund der Feiertage in der gesetzlichen Frist".

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. Ein Zustellmangel werde nicht behauptet, es könne von einer wirksamen Zustellung an die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 23. Mai 2007 ausgegangen werden, weshalb der Einspruch vom 25. Dezember 2007 verspätet erhoben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin geht in der Beschwerde davon aus, dass die oben genannte "Parteiausfertigung", datiert mit 26. November 2007, an sie persönlich ergangen sei. Wie in dieser "Parteiausfertigung" durch eindeutigen Zusatz vor der Unterschrift des Behördenorgans klargestellt ist, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine neuerliche Strafverfügung an die Beschwerdeführerin selbst, sondern um eine Ausfertigung der bereits an die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2007 zugestellten Strafverfügung an die gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftungspflichtige WE GmbH. Der WE GmbH (und nicht der Beschwerdeführerin) wurde diese Ausfertigung am Firmensitz zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hatte gegen die an sie gerichtete und ihr am 23. Mai 2007 an ihrer Privatadresse zugestellte Strafverfügung vom 3. Mai 2007 innerhalb offener Frist kein Rechtsmittel erhoben. Der von ihr in eigenem Namen gefertigte Einspruch vom 25. November 2007 durfte von der Behörde erster Instanz aus objektiver Sicht zu Recht auf die Strafverfügung vom 3. Mai 2007 bezogen werden, zumal im Einspruch selbst kein Hinweis auf die WE GmbH (ein solcher findet sich nur im Telefax-Begleitschreiben vom 26. Dezember 2007) enthalten ist, die Beschwerdeführerin eine Adresse im Briefkopf anführte, die nicht auf die WE GmbH zu beziehen ist und kein Datum des angefochtenen Bescheides genannt war. Dass die Aktenzahl der an die Beschwerdeführerin ergangenen Strafverfügung mit der Parteiausfertigung an die WE GmbH vom 26. November 2007 übereinstimmt, ist kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin diesen letztgenannten Bescheid angefochten hätte.

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht ausführt, war Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 3. Mai 2007 rechtmäßig erfolgte. Die belangte Behörde durfte nach dem Obgesagten zu Recht davon ausgehen, dass die Strafverfügung vom 26. November 2007 nicht gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden war und die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen den an die Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellten Bescheid vom 3. Mai 2007 abgelaufen war.

Wenn die Beschwerdeführerin rügt, es sei ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Verspätung ihres Einspruches eingeräumt worden, übersieht sie, dass ihr die Verspätung mit dem Zurückweisungsbescheid der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht wurde, sie aber - weder im Berufungsverfahren noch in der Beschwerde - ein inhaltlich die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges des Bescheides vom 3. Mai 2007 betreffendes Vorbringen erstattet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020186.X00

Im RIS seit

10.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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