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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Nach der klar erkennbaren Zielsetzung des § 12 Tiroler Raumordnungsgesetz sollen in Wohngebieten
grundsätzlich nur Wohnbauten mit den dazugehörigen (also notwendigen) Nebenanlagen errichtet werden, andere Bauten jedoch nur insoweit, als sie zu einer sinnvollen Nutzung der Wohnbauten notwendig sind. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob ein Betrieb etabliert bzw erweitert werden soll (Hinweis E 21.2.1980, 1007/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040229.X04Im RIS seit
29.05.1990