RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0229

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
ROG Tir 1972 §12;
ROG Tir 1972 §14 Abs1;

Rechtssatz

Nach der klar erkennbaren Zielsetzung des § 12 Tiroler Raumordnungsgesetz sollen in Wohngebieten

grundsätzlich nur Wohnbauten mit den dazugehörigen (also notwendigen) Nebenanlagen errichtet werden, andere Bauten jedoch nur insoweit, als sie zu einer sinnvollen Nutzung der Wohnbauten notwendig sind. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob ein Betrieb etabliert bzw erweitert werden soll (Hinweis E 21.2.1980, 1007/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040229.X04

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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