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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §29;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der Gewerbeberechtigung " Maler (Zimmermaler und Anstreicher) " im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 29) ergibt sich nicht eindeutig, ob kleine Verputzarbeiten, um Eisen von Korrosion zu befreien, im Umfang der Gewerbeberechtigung liegen. In einem solchen Zweifelsfall hat aber die Behörde nach der zwingenden Anordnung des § 349 Abs 5 GewO 1973 zur Lösung dieser Vorfrage den zuständigen schiedsgerichtlichen Ausschluß bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzurufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040260.X01Im RIS seit
29.05.1990