Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Behörde kann eine rechtswidrige Gesetzesanwendung nicht angelastet werden, wenn sie - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 8 GewO 1973, wonach dieses Bundesgesetz auf die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtung einfachster Art nicht anwendbar ist - zu Annahme gelangte, daß die der Gewerbeanmeldung angeschlossenen Belege nicht als ausreichend anzusehen sind, um die Befähigung für das in Rede stehende Gewerbe (Reinigungsarbeiten) nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040242.X03Im RIS seit
05.03.2002