RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0242

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §2 Abs1 Z8;
GewO 1973 §339;
GewO 1973 §340 Abs1;

Rechtssatz

Der Behörde kann eine rechtswidrige Gesetzesanwendung nicht angelastet werden, wenn sie - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 8 GewO 1973, wonach dieses Bundesgesetz auf die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtung einfachster Art nicht anwendbar ist - zu Annahme gelangte, daß die der Gewerbeanmeldung angeschlossenen Belege nicht als ausreichend anzusehen sind, um die Befähigung für das in Rede stehende Gewerbe (Reinigungsarbeiten) nachzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040242.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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