TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/24 2008/02/0020

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Veröffentlicht am 24.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des M W in A, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Dezember 2007, Zl. VwSen-160286/51/Kei/Ps, betreffend Übertretungen der StVO,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid betreffend die Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO richtet, abgelehnt.

II. über die Beschwerde zu Recht erkannt:

Im Übrigen (hinsichtlich der Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (kurz: BH) vom 18. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 26. März 2004 in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 0.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort bis auf Höhe des Hauses H.-Straße 12 gelenkt, wobei er beim Rückwärtsfahren gegen einen am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw gestoßen sei und diesen beschädigt habe.

1.) In der Folge habe es der Beschwerdeführer unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach Verursachen des Unfalles den Unfallsort verlassen habe.

2.) ... (dieser Spruchpunkt des erstinstanzlichen

Straferkenntnisses wurde von der belangten Behörde bereits mit Bescheid vom 28. Juli 2005 aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt)

3.) Außerdem habe sich der Beschwerdeführer vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan die am 26. März 2004 um 01.10 Uhr beim Haus H.-Straße 12 (in A.) an ihn gerichtete Aufforderung, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen, "verweigert".

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1.) nach § 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a StVO und zu 3.) nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 abgewiesen wurde. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde der Bescheid vom 28. Juli 2005 mit hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0232, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem in der Folge ergangenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2007 wurde der Berufung gegen die Spruchpunkte 1 und 3 des Straferkenntnisses der BH vom 18. Jänner 2005 mit der Maßgabe, dass der Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich einer näher genannten Straßenbezeichnung berichtigt werde, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als betreffend Spruchpunkt 1 die Geldstrafe auf EUR 180,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und betreffend Spruchpunkt 3 die Geldstrafe auf EUR 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt wurde. Ferner wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

I. Zur Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses):

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Behandlung der Beschwerde war daher hinsichtlich dieser Übertretung gemäß § 33a VwGG abzulehnen.

II. Zur Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO (Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses):

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, es seien nur die Aussagen der Zeugen N., H., Pi. und Z. unter wörtlicher Wiedergabe der im Protokoll befindlichen Aussage in den angefochtenen Bescheid übernommen worden. Die Aussage der Zeugen Br., L., Ba. und Pö. seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Ferner sei auf die zahlreichen Widersprüche bei der Einvernahme der Zeugen N., H., Pi. und Z. überhaupt nicht eingegangen worden.

Mit dieser allgemein gehaltenen Rüge zeigt der Beschwerdeführer nicht die Wesentlichkeit der dargestellten Verfahrensmängel auf, weshalb dies auch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge von Verfahrensmängeln, die seiner Behauptung nach im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren aufgetreten seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal es ihm frei stand, diesbezügliche Verfahrensmängel im Rahmen der Berufung zu rügen.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, der Spruch betreffend die Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO enthalte nicht das Sachverhaltselement, verdächtig gewesen zu sein, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand "gelenkt" zu haben.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass durch die Wendung "außerdem" am Beginn des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses auf das in der Einleitung dargestellte Lenken eines näher genannten Fahrzeugs verwiesen wird, weshalb der gerügte Spruchmangel nicht vorliegt.

In der Beschwerde wird ferner eingewendet, der Zeuge Insp. N. habe ausgesagt, er habe den Beschwerdeführer "im Bereich der Lifttüre" des Wohnhauses des Beschwerdeführers zum Alkotest aufgefordert. Es gebe jedoch dort keinen Lift.

Abgesehen davon, dass der Zeuge - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher ausgeführt wird - über Vorhalt, dass es dort keinen Lift gebe, seine Aussage dahingehend abänderte, dass die Aufforderung bei jener Tür erfolgt sei, aus der der Beschwerdeführer herausgekommen sei, ist dies für den Beschwerdefall nicht wesentlich, zumal sich der Tatvorwurf allgemein darauf beschränkte, dass die Aufforderung "beim Haus H.- Straße 12" erfolgt sei.

Diese Tatumschreibung erweist sich jedoch als nicht rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer nach den Aussagen der Zeugen Insp. N. und GI H. mehrfach zur Ablegung des Alkotests aufgefordert wurde und diesen auch mehrfach verweigerte.

Wurde der Kfz-Lenker im Zuge ein und derselben Amtshandlung vom Organ der Straßenaufsicht mehrfach zur Atemluftprobe aufgefordert und diese vom Kfz-Lenker verweigert, so ist für den Tatort entscheidend, wo die Weigerung nach der letzten, die Amtshandlung beendenden Aufforderung erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1991, Zl. 91/18/0081, m.w.N., sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/03/0254).

Die diesbezüglich unbestritten gebliebenen behördlichen Ermittlungen ergaben, dass die letzte Aufforderung zur Atemluftprobe im Bereich des Hauses H.-Straße 12 erfolgte, weshalb es im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur auch nicht darauf ankam, wo genau die erste Aufforderung erfolgte. Die Umschreibung des Tatortes erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

Es trifft auch nicht zu, dass der Zeuge Insp. N. in seiner Aussage vor der belangten Behörde auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers nur deshalb geschlossen habe, weil der Beschwerdeführer äußerst ungehalten und aggressiv gewesen sei. Vielmehr wird in der wiedergegebenen Zeugenaussage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zeuge auch "starken Alkoholgeruch" wahrgenommen habe. Darüber hinaus wurde vom Zeugen RI Pi. der Eindruck der Alkoholisierung des Beschwerdeführers bestätigt und ergänzend ausgesagt, der Beschwerdeführer habe leicht geschwankt und undeutlich gesprochen und seine Augen hätten "richtig rötlich geflackert".

Der Beschwerdeführer rügt ferner, zur Frage der genauen Umstände der Aufforderung oder Aufforderungen zur Atemluftprobe hätten die Zeugen GI. H. und Insp. Pi. nichts Konkretes aussagen können. Allerdings habe GI. H angegeben, dass Insp. N. den Beschwerdeführer in der Tiefgarage zum Alkotest aufgefordert habe. Es habe sich erst, nachdem der Kofferraumdeckel des Dienstfahrzeuges geöffnet worden sei, herausgestellt, dass der Alkomat im Dienstfahrzeug vorhanden gewesen sei. Sämtliche Inspektoren hätten als Zeugen geschildert, sie hätten mitbekommen, dass eine Türe des Dienstwagens von der Gendarmeriestreife geöffnet worden sei. Dies offenbar, weil dem Beschwerdeführer gesagt worden sei, er solle mit den Gendarmeriebeamten mitfahren; er habe gefragt, warum er mitfahren solle. Ihm sei dann durch Gendarmeriebeamte gesagt worden, dass er einen Alkotest machen müsse. Ein Gendarmeriebeamter habe gesagt, dass sie nach E. fahren würden, ein anderer, dass sie nach S. fahren würden. Schließlich sei dann erst gesagt worden, dass ohnehin ein Alkomat nunmehr im Auto (der Gendarmerie) aufgefunden worden sei. Nach der Aussage des Insp. N. sei aber "zu diesem Zeitpunkt in der Tiefgarage" die Amtshandlung schon beendet gewesen.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer nach der Aussage des Zeugen Insp. N. mindestens zweimal zum Alkotest aufgefordert und ihm auch erklärt wurde, welche Folgen eine Verweigerung hat. Der Beschwerdeführer hat nach Aussage dieses Zeugen aber trotzdem den Alkotest verweigert. Dieser Zeuge sagte ferner aus, der Beschwerdeführer hat den Alkotest mit den Worten "Nein, das interessiert mich nicht, weil ich nicht gefahren bin" verweigert. Auch der Zeuge GI. H. bestätigte in seiner Aussage, dass der Beschwerdeführer mehrfach von Insp. N. zum Alkotest aufgefordert wurde. Ferner sagte der Beschwerdeführer nach der Aussage dieses Zeugen im Zuge der Amtshandlung nach nochmaliger Aufforderung zum Alkotest: "Wenn ihr nicht wisst, wo ihr den Alkomaten habt, dann interessiert mich das nicht." Schon aufgrund dieser Aussagen ist daher die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchführen zu lassen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft es auch nicht zu , dass der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 VStG deswegen als entschuldigt anzusehen sei, weil das Verhalten der einschreitenden Gendarmeriebeamten für ihn derart missverständlich war, dass eine vorsätzliche Verweigerung des Alkotests auszuschließen sei. Wie bereits dargelegt, zeigt das von den Zeugen Insp. N. und GI. H. geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers unmissverständlich, dass er die Durchführung des Atemalkoholtests bewusst verweigert hat. Es ist dabei auch nicht maßgeblich, wann der Alkomat tatsächlich im Streifenwagen aufgefunden wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Oktober 2008

Schlagworte

Alkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020020.X00

Im RIS seit

01.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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