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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Unter " Gewinnsucht " im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 GewO 1973 ist dem Wortsinn nach die Absicht zu verstehen, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Es spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber mit dem Merkmal " Gewinnsucht " in der bezeichneten Gesetzesstelle eine andere Bedeutung verbindet.
Hiebei ist die Frage, ob die strafbaren Handlungen " aus Gewinnsucht " begangen wurden - anders als die im Falle der Z 1 des § 13 Abs 1 GewO 1973 zu lösende Frage, ob die strafbare Handlung mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe " bedroht " ist -, allein nach der Beschaffenheit der Tat und somit unabhängig von dem vom Strafgericht angewendeten bzw im Falle der " Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat " anzuwendenden Tatbestand zu beurteilen (Hinweis E 9.11.1979, 3041/78, VwSlg 9960 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040241.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010