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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0214 E 20. März 1984 RS 7Stammrechtssatz
Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X05Im RIS seit
29.05.1990Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012