RS Vwgh 1990/5/29 88/04/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0214 E 20. März 1984 RS 7

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X05

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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