RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0275

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch Betriebsbeschreibung vorherbestimmt ist, bedarf es nicht der Vorschreibung von Auflagen iSd § 77 Abs 1 GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040275.X03

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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