RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0275

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die Berechung der durch die Betriebsanlage zu erwartenden Schallereignisse im Nachbarschaftsbereich ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Beh ausgehend von einem mittleren Schalldämmaß den Schallpegel der vorgesehenen Maschinen heranzieht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040275.X02

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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