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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;Rechtssatz
Einer bestehenden Flächenwidmung kommt tatbestandsmäßige Bedeutung als " Rechtsvorschrift " nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs 2 im Zusammenhalt mit
§ 356 Abs 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechte betrifft.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040203.X01Im RIS seit
11.07.2001