RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0203

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Einer bestehenden Flächenwidmung kommt tatbestandsmäßige Bedeutung als " Rechtsvorschrift " nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs 2 im Zusammenhalt mit

§ 356 Abs 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechte betrifft.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040203.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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