TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/24 2008/02/0182

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Veröffentlicht am 24.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
MRK Art6;
StVO 1960;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des G K in S, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Mai 2008, Zl. Senat-LF-07-0031, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 20. Oktober 2006 als Fahrzeuglenker im Ortsgebiet von Türnitz in Fahrtrichtung Lilienfeld mit einem näher genannten PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten (gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranzen 94 km/h), weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 270,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Berufung hat der Beschwerdeführer die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung seiner Person sowie des meldungslegenden Beamten als Zeugen und eines Sachverständigen beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001, mwN, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kosten waren gemäß §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333 im Rahmen des gestellten Begehrens zuzusprechen.

Wien, am 24. Oktober 2008

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020182.X00

Im RIS seit

24.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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