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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1;Rechtssatz
Bei Annahme des Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit iSd § 89 Abs 1 GewO 1973 ist im Entziehungsbescheid zu begründen, warum diese ungeachtet der bereits erfolgten - als Tatbestandsmerkmal iSd § 13 Abs 1 GewO 1973 zu beachtenden - Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung dennoch iSd § 89 Abs 1 GewO 1973 gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040171.X07Im RIS seit
29.05.1990