RS Vwgh 1990/5/29 89/05/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §60;
BauO Wr §66;
BauO Wr §70;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/05/0090

Rechtssatz

Ein Bauansuchen ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes; dort, wo sich ein Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen läßt, ist jedoch zu prüfen, ob nicht solche Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050239.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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