RS Vwgh 1990/5/29 90/14/0020

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §65;

Rechtssatz

Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Die Prüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Forderung bestehen kann (Schlüssigkeitsprüfung), und auf etwaige Unpfändbarkeit. Der Treuhänder kann der Pfändung nicht widersprechen, wann bei ihm Gläubiger des Treugebers in das Treugut vollstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140020.X01

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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