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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §65;Rechtssatz
Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Die Prüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Forderung bestehen kann (Schlüssigkeitsprüfung), und auf etwaige Unpfändbarkeit. Der Treuhänder kann der Pfändung nicht widersprechen, wann bei ihm Gläubiger des Treugebers in das Treugut vollstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140020.X01Im RIS seit
29.05.1990