RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GewO 1973 §74;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Ausmaß der Begründungspflicht richtet sich nach den von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteressen der Parteien (Hinweis auf E 20.10.1965, 450/65, VwSlg 6787 A/1965)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040224.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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