RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0229

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
ROG Tir 1972 §12;
ROG Tir 1972 §14 Abs1;

Rechtssatz

Für die Annahme einer " örtlich gebundenen Einrichtung " im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 ist das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich. Wie sich aus der Anführung des Begriffes der " Nebenanlage " im Sinne des § 12 Tiroler Raumordnungsgesetz sowie insbesondere auch im systematischen Zusammenhang gesehen im Hinblick auf § 14 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz ergibt, wonach Mischgebiet jene Grundflächen sind, auf denen die im Wohngebiet zulässigen Bauten sowie Betriebsanlagen errichtet werden dürfen, ...., ist es in Ansehung von Betriebsanlagen hiebei

nicht entscheidungsrelevant, ob für eine derartige " Anlage " auch eine baurechtliche Genehmigungspflicht besteht (Hinweis E 17.11.1976, 162/76, VwSlg 9183 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040229.X05

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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