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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Für die Annahme einer " örtlich gebundenen Einrichtung " im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 ist das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich. Wie sich aus der Anführung des Begriffes der " Nebenanlage " im Sinne des § 12 Tiroler Raumordnungsgesetz sowie insbesondere auch im systematischen Zusammenhang gesehen im Hinblick auf § 14 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz ergibt, wonach Mischgebiet jene Grundflächen sind, auf denen die im Wohngebiet zulässigen Bauten sowie Betriebsanlagen errichtet werden dürfen, ...., ist es in Ansehung von Betriebsanlagen hiebei
nicht entscheidungsrelevant, ob für eine derartige " Anlage " auch eine baurechtliche Genehmigungspflicht besteht (Hinweis E 17.11.1976, 162/76, VwSlg 9183 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040229.X05Im RIS seit
29.05.1990