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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Beim Fehlen des Merkmales "Deckung für die aus der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen" kann nicht ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vereins iSd § 1 GewO 1973 ausgegangen werden. Ungeachtet dessen mangelt danach aber auch nicht jeder Tätigkeit, deren Erträgnisse der Verminderung des Gesamtaufwandes eines Vereines dienen, schon etwa allein im Hinblick auf diese Eigenschaft die Gewerbsmäßigkeit (Hinweis E 25.3.1983, 82/04/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X04Im RIS seit
29.05.1990Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012