RS Vwgh 1990/5/29 89/11/0207

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0286 E 23. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entziehungsbehörde ist an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO gebunden. Daran vermag auch eine gegen diese Strafentscheidung erhobene Beschwerde an den VwGH nichts zu ändern.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110207.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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