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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Auch das Bearbeitungsrecht (§ 14 Abs 2 UrhG) ist ein Verwertungsrecht des Urhebers des bearbeiteten Werkes. Dem Entgelt für die Einräumung des Rechtes zur Bearbeitung von Entwürfen und Plänen eines Werkes der Baukunst kann daher die Begünstigung nach § 38 Abs 4 EStG 1972 nicht deshalb versagt werden, weil die Pläne und Entwürfe nur nach Bearbeitung verwertet werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140039.X01Im RIS seit
29.05.1990