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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0046 E 1. Juli 1983 RS 2Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht berechtigt, die als erwiesen angenommene Tatzeit über den Zeitpunkt der Schöpfung (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) des Bescheides der Erstbehörde hinaus festzustellen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040205.X02Im RIS seit
29.05.1990