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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Dem Bescheiddatum kommt für die Abgrenzung des Tatzeitraumes durch die Berufungsbehörde insofern Bedeutung zu, als dadurch der Zeitpunkt der " Schöpfung " des Bescheides hervorgeht, wobei maßgebend für die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides die Fassung ist, in der er der Partei zugestellt wurde (Hinweis E 8.12.1949, 554/48, VwSlg 621 A/1949).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Datum Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040205.X04Im RIS seit
29.05.1990