Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 3 und 4 GewO folgt, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies trifft uneingeschränkt auch auf den Fall einer Gewerbeentziehung nach den Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 3 und 5 GewO 1973 zu (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0072).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040131.X01Im RIS seit
29.05.1990