RS Vwgh 1990/5/29 88/04/0033

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:VfGH 14. Dezember 1994, K I-1/94-11;

Rechtssatz

Eine Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird, hat der VwGH nach Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Er kann in einem solchen Verfahren auch nicht verhalten sein, nach Art 140 Abs 1 B-VG an den VfGH antragstellend heranzutreten (Hinweis B 17.9.1979, 2235/79).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040033.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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