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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das in § 354 GewO 1973 geregelte Verfahren zählt nicht zu jenen, in welchen durch die Bestimmungen des § 356 Abs 3 und 4 GewO 1973 Nachbarn Parteistellung eingeräumt ist, weshalb davon auszugehen ist, daß im Verfahren nach § 354 GewO 1973 den Nachbarn Parteistellung nicht zukommt (Hinweis E 6.2.1990 89/04/0153). Kam dem Beschwerdeführer dementsprechend aber in dem die Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach § 354 GewO 1973 betreffenden Verfahren Parteistellung nicht zu, so kann er durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem der mitbeteiligten Partei ein derartiger Versuchsbetrieb bewilligt wurde, in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040060.X01Im RIS seit
29.05.1990