Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §89 Abs1;Rechtssatz
Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende administrative Maßnahme,die die Behörde bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen verpflichtet ist (Hinweis E 28. April 1976, 1665/75, VwSlg 9046 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040171.X05Im RIS seit
29.05.1990