RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0171

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §89 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende administrative Maßnahme,die die Behörde bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen verpflichtet ist (Hinweis E 28. April 1976, 1665/75, VwSlg 9046 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040171.X05

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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