RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0221

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs1;

Rechtssatz

Ein stattgebender bescheidmäßiger Abspruch im Sinne des § 28 GewO 1973 bezieht sich ausschließlich auf ein bestimmtes vom Ansuchen erfaßtes Gewerbe, ohne darüber hinaus aber etwa in tatbestandsmäßiger Hinsicht Rechtswirkungen im Sinne einer behördlichen Bindung in Ansehung des Abspruches über nicht von diesem Ansuchen erfaßte Gewerbeberechtigungen zu entfalten. Der Annahme einer derartigen Bindung steht schon insofern mangelnde Sachidentität entgegen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040221.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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