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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein stattgebender bescheidmäßiger Abspruch im Sinne des § 28 GewO 1973 bezieht sich ausschließlich auf ein bestimmtes vom Ansuchen erfaßtes Gewerbe, ohne darüber hinaus aber etwa in tatbestandsmäßiger Hinsicht Rechtswirkungen im Sinne einer behördlichen Bindung in Ansehung des Abspruches über nicht von diesem Ansuchen erfaßte Gewerbeberechtigungen zu entfalten. Der Annahme einer derartigen Bindung steht schon insofern mangelnde Sachidentität entgegen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040221.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009