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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1972 §27 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0232 E 5. Mai 1987 RS 6Stammrechtssatz
Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde etwa schlechthin in der Bescheidbegründung unabhängig davon in Einzelargumentation auf jedes Parteienvorbringen im Verwaltungsverfahren einzugehen oder aber in Ansehung ihrer Abfolge bzw ihres Umfanges den Darlegungen einer von der Partei geäußerten Rechtsansicht zu folgen hätte.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040224.X01Im RIS seit
01.06.2001