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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof können nur jene Einwendungen sein, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind (Hinweis E 15.12.1987, 84/05/0043).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050241.X01Im RIS seit
29.05.1990Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009