RS Vwgh 1990/5/29 89/05/0241

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof können nur jene Einwendungen sein, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind (Hinweis E 15.12.1987, 84/05/0043).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050241.X01

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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