RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0231

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §21 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs1;
GewO 1973 §94 Z68a idF 1988/399;
MeisterprüfungsO Lederbekleidungserzeuger §1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist ua das Vorliegen der vollen (nicht etwa nur einer " hinreichenden " ) Befähigung. In diesem Sinn umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den normativ geforderten Nachweis dieser Befähigung (Hinweis E 19.4.1989, 88/04/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040231.X02

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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