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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §21 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist ua das Vorliegen der vollen (nicht etwa nur einer " hinreichenden " ) Befähigung. In diesem Sinn umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den normativ geforderten Nachweis dieser Befähigung (Hinweis E 19.4.1989, 88/04/0235).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040231.X02Im RIS seit
29.05.1990