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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1972 §27 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde genügt ihrer gesetzlichen Begründungspflicht dann nicht, wenn sie bloß auf die Begründung des vorinstanzlichen Bescheides verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, daß sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (Hinweis E 18.5.1981, 81/12/0027).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040224.X03Im RIS seit
01.06.2001