RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0224

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GewO 1973 §74;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer gesetzlichen Begründungspflicht dann nicht, wenn sie bloß auf die Begründung des vorinstanzlichen Bescheides verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, daß sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (Hinweis E 18.5.1981, 81/12/0027).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040224.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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