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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Schuldlosigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 VStG wird nicht durch den bloßen Hinweis glaubhaft gemacht, daß die Einhaltung der maßgebenden Rechtsvorschrift nicht zumutbar sei und auch von anderen nicht eingehalten werde. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Amtswegigkeit des Verfahrens
(Offizialprinzip) gehen daher, was die Verschuldensfrage betrifft, wegen der nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG erforderlichen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers ins Leere (Hinweis 24.5.1989, Zl 89/02/0017).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050218.X02Im RIS seit
11.07.2001