RS Vwgh 1990/5/29 89/05/0218

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Schuldlosigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 VStG wird nicht durch den bloßen Hinweis glaubhaft gemacht, daß die Einhaltung der maßgebenden Rechtsvorschrift nicht zumutbar sei und auch von anderen nicht eingehalten werde. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Amtswegigkeit des Verfahrens

(Offizialprinzip) gehen daher, was die Verschuldensfrage betrifft, wegen der nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG erforderlichen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers ins Leere (Hinweis 24.5.1989, Zl 89/02/0017).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050218.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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