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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Gewerbebeh hat nur zu prüfen, ob ein Beschluß des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses vorliegt. Sie muß sich nicht mit Einwänden gegen das diesem Beschluß zugrundeliegende Konkursverfahren auseinandersetzen (Hinweis E 29.10.1982, 81/04/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040131.X03Im RIS seit
29.05.1990