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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Wurde ein Mandatsbescheid, der die Entziehung der Lenkerberechtigung beinhaltete, auf Grund einer Vorstellung gemäß § 68 Abs 2 AVG behoben, muß doch - unabhängig von der Frage, ob die Anwendung des § 68 Abs 2 in diesem Fall rechtswidrig war - im Hinblick darauf, daß die Aufhebung des Bescheides gemäß § 68 Abs 2 AVG nicht zurückwirkte, im Rahmen der Wertung davon augegangen werden, daß die Lenkerberechtigung entzogen war (Hinweis E 10.6.1950, 1344, 2003/48, VwSlg 1512 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110207.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009