RS Vwgh 1990/5/29 89/11/0207

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Wurde ein Mandatsbescheid, der die Entziehung der Lenkerberechtigung beinhaltete, auf Grund einer Vorstellung gemäß § 68 Abs 2 AVG behoben, muß doch - unabhängig von der Frage, ob die Anwendung des § 68 Abs 2 in diesem Fall rechtswidrig war - im Hinblick darauf, daß die Aufhebung des Bescheides gemäß § 68 Abs 2 AVG nicht zurückwirkte, im Rahmen der Wertung davon augegangen werden, daß die Lenkerberechtigung entzogen war (Hinweis E 10.6.1950, 1344, 2003/48, VwSlg 1512 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110207.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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