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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da sich die Bestimmung des § 363 Abs 1 Z 2 GewO 1973 ihrem normativen Inhalt nach als eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 4 lit d AVG darstellt, ist für die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs 4 lit d AVG zustehenden Behebungsrechtes ausschließlich diese Bestimmung maßgebend. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß nach der Anordnung des § 363 Abs 3 GewO 1973 in einem derartigen Verfahren der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zusteht, da nach dieser Bestimmung in ihrem systematischen Zusammenhang mit der dargestellten Rechtslage gesehen der jeweiligen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft lediglich die Parteistellung in einem derartigen Verfahren und die Beschwerdelegitimation gemäß Art 131 Abs 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zuerkannt wird, ohne daß aber etwa hiedurch das der Behörde im Sinne des § 68 Abs 4 lit d und Abs 7 AVG zustehende Behebungsrecht als solches berührt wird. Dies gilt aber im Hinblick auf § 66 Abs 4 AVG uneingeschränkt auch für die auf Grund einer oberbehördlichen Entscheidung einschreitende Berufungsbehörde. Ein Beschwerderecht in der Frage der Gebrauchnahme von Ermessen steht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nicht zu.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040196.X01Im RIS seit
29.05.1990