RS Vwgh 1990/5/29 89/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 428; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):82/14/0323 E 7. Juni 1983 RS 1; 82/13/0255 E 4. Mai 1983 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Auch ein um der Stimmung willen und nicht in "künstlerischen" Veranstaltungen gebotener musikalischer Vortrag kann eine künstlerische Tätigkeit darstellen, wenn er einen bestimmten, durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen Qualitätsstandard nicht unterschreitet; auf die Art des Musikstückes (ernste oder unterhaltende Musik udgl) kommt es dabei nicht an. Der künstlerische Wert des musikalischen Vortrages ist im Zweifel von einem Sachverständigen zu bestimmen (Hinweis E 20.5.1987, 84/13/0287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140022.X01

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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