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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Eine Auflage im Sinne des § 77 Abs 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die Einhaltung einer derartigen Auflage von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann (Hinweis 28.3.1989, 88/04/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040225.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013