RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Eine Auflage im Sinne des § 77 Abs 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die Einhaltung einer derartigen Auflage von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann (Hinweis 28.3.1989, 88/04/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040225.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten