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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs 1 GewO 1973 zugrundeliegendes Ansuchen setzt im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt voraus, der als solcher - unabhängig von den weiteren im § 356 einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040222.X02Im RIS seit
14.08.2001