RS Vwgh 1990/5/29 89/11/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0210 E 4. Juli 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Stützt sich ein Sachverständigengutachten auf Unterlagen, die vor mehr als einem Jahr vor der Erlassung des Entziehungsbescheides zustande gekommen sind, so wird damit der auch im Entziehungsverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 67 Abs 2 zweiter Satz KFG nicht Genüge getan (Hinweis auf E 3.2.1989, 88/11/0251).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110185.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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