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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
§ 12 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz stellt in Ansehung von Betrieben ausschließlich auf die Bedürfnisse der Bevölkerung des Wohngebietes ab, die aber nicht schlechthin mit den " Bedürfnissen der Bevölkerung " gleichzusetzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040229.X07Im RIS seit
29.05.1990