RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0229

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
ROG Tir 1972 §12 Abs1;

Rechtssatz

§ 12 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz stellt in Ansehung von Betrieben ausschließlich auf die Bedürfnisse der Bevölkerung des Wohngebietes ab, die aber nicht schlechthin mit den " Bedürfnissen der Bevölkerung " gleichzusetzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040229.X07

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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