RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0205

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht berechtigt, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040205.X01

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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