RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §29;
GewO 1973 §360 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0350 E 23. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenem Strafverfahren rechtskräftig getroffene Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung nicht zu prüfen. Sie hat jedoch zu beurteilen, ob etwa noch vor Erlassung eines Bescheides gem § 360 Abs 1 GewO der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt wurde, wie dies etwa auch durch eine die im Strafverfahren inkriminierten Tathandlungen erfassende in der Zwischenzeit erfolgte Gewerbeanmeldung erfolgen kann. Bei einer derartigen Beurteilung ist auf die Bestimmung des § 29 GewO Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040235.X02

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten