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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §29;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0350 E 23. Mai 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde hat in einem Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenem Strafverfahren rechtskräftig getroffene Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung nicht zu prüfen. Sie hat jedoch zu beurteilen, ob etwa noch vor Erlassung eines Bescheides gem § 360 Abs 1 GewO der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt wurde, wie dies etwa auch durch eine die im Strafverfahren inkriminierten Tathandlungen erfassende in der Zwischenzeit erfolgte Gewerbeanmeldung erfolgen kann. Bei einer derartigen Beurteilung ist auf die Bestimmung des § 29 GewO Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040235.X02Im RIS seit
29.05.1990