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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung, da der VwGH zu einer hievon losgelösten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (Hinweis B 16.4.1953, VwSlg 2940 A/1953). Ein Verbot durch Rechtsvorschriften iSd
§ 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 idF der Nov 1988 betrifft nicht die in § 74 Abs 2 iZm § 356 Abs 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechte. Der Nachbar kann daher durch einen Bescheid in solchen Rechten nicht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040086.X01Im RIS seit
29.05.1990