RS Vwgh 1990/5/29 90/04/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung, da der VwGH zu einer hievon losgelösten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (Hinweis B 16.4.1953, VwSlg 2940 A/1953). Ein Verbot durch Rechtsvorschriften iSd

§ 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 idF der Nov 1988 betrifft nicht die in § 74 Abs 2 iZm § 356 Abs 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechte. Der Nachbar kann daher durch einen Bescheid in solchen Rechten nicht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040086.X01

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten