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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (Hinweis B 4.4.1984, 84/13/0011, 0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040097.X01Im RIS seit
29.05.1990