RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0263

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Sowohl die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als auch die Änderung einer solchen setzt ein Ansuchen voraus und ist damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (Hinweis E 24.4.1990, 90/04/0061). Urkundenvorlage allein ist kein Ansuchen (Antrag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040263.X01

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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