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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §35 Abs1 litg;Rechtssatz
Daß bei Menschen, die Starbrillen tragen, das Gesichtsfeld links temporal als auch rechts temporal eingeschränkt ist, läßt noch nicht auf das Vorliegen eines Gebrechens im Sinne des § 35 Abs 1 lit g KDVG schließen, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß gemäß § 35 Abs 3 KDV unter den dort genannten Bedingungen auch Einäugige als zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110185.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009